Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung:
Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte

Rechtsgebiet:
Anwaltsrecht

Entscheiddatum:
20.04.2006

Fallnummer:
AR 05 55

LGVE:
2006 I Nr. 46


Leitsatz:
Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA. Das Anwaltsgeheimnis besteht nur gegenüber der eigenen Klientschaft. Es erstreckt sich nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA. Das Anwaltsgeheimnis besteht nur gegenüber der eigenen Klientschaft. Es erstreckt sich nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen.

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Ein Anwalt ersuchte um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber der Gegenpartei und gegenüber Dritten. Die Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte trat auf dieses Begehren nicht ein.

Aus den Erwägungen:

Während die Anwaltskammer noch in Maxime XI Nr. 275 die Meinung vertrat, zum Anwaltsgeheimnis gehöre nicht nur, was der Klient dem Anwalt anvertraue, sondern auch, was Dritte ihm im Hinblick auf seine berufliche Geheimhaltung anvertrauten, hielt der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in LGVE 1998 I Nr. 36 dafür, die Geheimhaltungspflicht des Anwalts bestehe grundsätzlich zum Schutz des eigenen Klienten, nicht auch zu demjenigen der Gegenpartei. Auch die Zürcher Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte lehnt eine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses im Verhältnis zum Prozessgegner oder anderer Dritter gänzlich ab (ZR 80 [1981] Nr. 7; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 161; ebenso Martin Sterchi, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, S. 39 f.). Das Berufsgeheimnis des Anwalts hat seine Existenzberechtigung im besonderen Vertrauensverhältnis, welches den Anwalt mit seinem Klienten verbindet (BGE 117 Ia 348 = Pra 81 [1992] Nr. 178 E. 6a). Wenn der Klient sich seinem Anwalt nicht rückhaltlos anvertraut und ihm nicht Einblick in alle erheblichen Verhältnisse gewährt, so ist es für den Anwalt schwer, ja unmöglich, den Klienten richtig zu beraten und ihn im Prozess wirksam zu vertreten (BGE 112 Ib 606 f.). Der Gegenpartei gegenüber jedoch besteht kein derartiges Vertrauensverhältnis. Vielmehr muss der Anwalt auf die Wahrung der Interessen seiner eigenen Klientschaft bedacht sein und ist geradezu verpflichtet, erhaltene Informationen für diese zu verwenden (LGVE 1998 I Nr. 36). Wenn Dritte den Anwalt durch die Preisgabe vertraulicher Informationen zur Verschwiegenheit gegenüber seinem eigenen Klienten verpflichten würden, so könnten sie ihn dadurch in einen Interessenkonflikt bringen und ihn so zur Aufgabe seines Mandates zwingen. Einen Dritten als Geheimnisherrn zu betrachten, würde das Berufsgeheimnis pervertieren, weil es dann nicht mehr zur Wahrung der Interessen des Klienten dienen würde. Wäre die gegenteilige Auffassung richtig, so wäre es einem Anwalt sogar verboten, seinem Klienten Geheimnisse mitzuteilen, die er von der Gegenpartei erhalten hat (Lelio Vieli, Der Anwalt als Partei im Zivilrecht, Schriftenreihe "Das Anwaltsgeheimnis", Bd. 2; S. 46). Die Offenbarung von Geheimnissen des Rechtsgegners oder anderer Drittpersonen, die der Anwalt bei der Berufsausübung wahrnimmt, darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Interesse des eigenen Klienten es geradezu erfordert. Es kann höchstens von einer zivilrechtlichen Schweigepflicht gesprochen werden, die auf Gründen des Persönlichkeitsschutzes beruht (Lorenz Erni, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, Schriftenreihe "Das Anwaltsgeheimnis", Bd. 4, S. 12 ff.).

Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB schafft keine weiteren Geheimnisträger. Zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet ist dort wie in Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA immer nur der Anwalt bzw. die Anwältin. Zuständig zur Entbindung von registrierten Anwälten ist daher immer die anwaltliche Aufsichtsbehörde (im Kanton Luzern auch bei nicht registrierten Anwältinnen und Anwälten). In Kantonen ohne Ausdehnung der Aufsicht auf die Berateranwälte fehlt es allerdings an einer Aufsichtsbehörde, welche den nicht registrierten Anwälten im Sinne von Art. 321 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB eine Einwilligung zur Offenbarung eines Geheimnisses erteilen könnte (Beat Hess, Umsetzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA] durch die Kantone, in: SJZ 98 [2002] S. 492 f.).

Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB weitet die geheim zu haltenden Tatsachen jedoch aus, indem der Anwalt nicht nur alles geheim zu halten hat, was ihm infolge seines Berufes von seiner Klientschaft anvertraut worden ist, wie sich Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA ausdrückt, sondern auch, was er in Ausübung seines Berufes wahrgenommen hat. Zu denken ist dabei etwa an Aussagen in Rechtsschriften der Gegenpartei oder an Zeugenaussagen. Immer aber muss es sich dabei um Tatsachen aus dem Geheimbereich des Auftraggebers handeln, also um den Klienten des Anwalts betreffende Informationen (Werner de Capitani, Anwaltsgeheimnis und Unternehmensjurist, Schriftenreihe "Das Anwaltsgeheimnis", Bd. 5, S. 63). Die Schweigepflicht erstreckt sich nicht auf das Wissen, das der Anwalt bei Erfüllung des Auftrages über Dritte in Erfahrung bringt (Fellmann, Berner Komm., N 65 zu Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR). Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB schafft keine neuen Geheimnisherren, also Dritte, denen der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre. Der Anwalt ist nur dem eigenen Klienten, nicht aber der Gegenpartei zum Schweigen verpflichtet (Fellmann, a.a.O.). Berechtigter, der dem Anwalt die Einwilligung zur Offenbarung eines Geheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB erteilen kann, ist daher immer nur dessen Klient. Das Bundesgericht hält auch beim Arztgeheimnis allein den Patienten als Berechtigten, der den Arzt von seinem Berufsgeheimnis befreien kann (BGE 97 II 370).

Für die Offenbarung eines Geheimnisses braucht es daher keine Zustimmung des Gegenanwalts oder der Gegenpartei, weshalb auch kein Raum besteht für eine Entbindung durch die Aufsichtsbehörde.

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 20. April 2006 (AR 05 55)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : AR-05-55
Datum : 20. April 2006
Publiziert : 20. April 2006
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-2006-I-46
Sachgebiet : Aufsichtsbehörden und Kommissionen, Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, Anwaltsrecht
Gegenstand : Art. 13 BGFA. Das Anwaltsgeheimnis besteht nur gegenüber der eigenen Klientschaft. Es erstreckt sich nicht auf...


Gesetzesregister
BGFA: 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
OR: 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
StGB: 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
BGE Register
112-IB-606 • 117-IA-341 • 97-II-369
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
geheimhaltung • rechtsanwalt • richtigkeit • bundesgesetz über die freizügigkeit der anwältinnen und anwälte • bewilligung oder genehmigung • auftrag • standeswürde • auftraggeber • anwaltskammer • wissen • weiler • geheimbereich • patient • bundesgericht • interessenkonflikt • arzt
LGVE
1998 I Nr.36 • 2006 I Nr.46
SJZ
9 S.8
ZR
1981 80 Nr.7